Rechtsanwälte Balschbach, Martin & Reiter Impressum Kosten entstehen erst nachdem Sie uns mandatiert haben, also nicht bereits durch Übersendung des Kontaktformulars!  Die Kosten der Geltendmachung Ihres Pflichtteilsanspruchs und/oder Pflichteilergänzungsanspruchs richten sich nach  dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die anfallenden Gebühren werden nach dem Gegenstandswert berechnet.  Die Höhe des Gegenstandswerts ist abhängig von der Höhe Ihres Pflichtteilsanspruchs und/oder  Pflichtteilsergänzungsanspruchs.  Im Gegensatz zu einigen Inkassounternehmen die als Vergütung im Erfolgsfall einen gewissen Prozentsatz (20% und  mehr) Ihres Pflichtteilanspruchs verlangen, sind die von uns beanspruchten Gebühren gesetzlich geregelt.  Dem Rechtsanwalt steht ein angemessener Vorschuss auf die zu erwartenden Gebühren zu. Wir werden im Rahmen  der außergerichtlichen Tätigkeit keine Vorschüsse verlangen, so dass Sie unsere Gebühren nach Erhalt Ihres  Pflichtteils bezahlen können.  Sollte eine gerichtliche Geltendmachung Ihres Pflichtteilsanspruchs notwendig werden, wird mit Ausnahme der  Gerichtskosten von uns ebenfalls kein Vorschuss geltend gemacht. Im Gegensatz zu den außergerichtlichen Gebühren  - soweit sich der Erbe mit der Zahlung Ihres Pflichtteilsanspruchs nicht im Verzug befindet -, bestht im Fall des  Obsiegens ein Kostenausgleichsanspruch.  Gerne teilen wir Ihnen vor unserer Beauftragung die konkret anfallenden Kosten mit.